Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen solchen Grund anzuzeigen. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das Große Kollegium. Das betreffende Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das zuständige Kleine Kollegium.

Fußnoten:

Fn 1

bekanntgemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle vom 9. Juni 1994 (GV. NW. S. 428); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Dieses Gesetz tritt nach Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428) am 1. Juli 1994 in Kraft; ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.

Fn 3

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.