Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Übernachtungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106).