Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Kinderbetreuungskosten

(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.

(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106).