Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der bzw. des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit in einer Bibliothek die Tätigkeit einer Assistentin oder eines Assistenten an Bibliotheken ausgeübt zu haben oder glaubhaft macht, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.