Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Zur Abschlußprüfung hat die bzw. der Ausbildende mit Zustimmung der oder des Auszubildenden diese oder diesen innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1

in allen Fällen:

1.1

das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule,

1.2

tabellarischer Lebenslauf,

1.3

gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;

2

in den Fällen des § 7 und des § 8 Abs. 1 zusätzlich:

2.1

Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

2.2

Ausbildungsnachweise in Form der Berichtshefte;

3

in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 zusätzlich:
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 3;

4

bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich:
Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.