Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern nach § 8 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.