Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zur Assistentin und zum Assistenten aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern anzufertigen:

1. Auskunftsdienst und Leihverkehr:

Auskunftsmittel, Auskunftsdienst, Leihverkehr (eineinhalb Stunden);

2. Titelaufnahme:

Regelwerke, einfache Titelaufnahme (eine Stunde);

3. Bibliotheksorganisation:

Statistik, Bestandszugang, Ausleih- und Mahnverfahren (eineinhalb Stunden).

Für die Arbeiten zu Nummern 1 und 3 können je zwei Themen zur Wahl gestellt werden.

(4) In der mündlichen Prüfung werden folgende Fächer geprüft:

1. Allgemeine Verwaltung, zum Beispiel:

Allgemeines Verwaltungsrecht und kommunales Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Kassenwesen, Vorschriften im Rahmen des Aufgabengebietes;

2. Katalogordnung und -benutzung, Bibliothekssystematik;

3. Wirtschafts- und Sozialkunde, zum Beispiel:

Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik, Bibliothekspolitik im Rahmen des Bildungs- und Informationswesens, Arbeits- und Sozialrecht.

Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. eine halbe Stunde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.