Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Bewertung

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt:

sehr gut (1)

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

= Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Die einzelnen Prüfungsleistungen können zusätzlich auch nach folgendem Punktesystem bewertet werden:

Note 1 = 100 bis 92 Punkte,

Note 2 = unter 92 bis 81 Punkte,

Note 3 = unter 81 bis 67 Punkte,

Note 4 = unter 67 bis 50 Punkte,

Note 5 = unter 50 bis 30 Punkte,

Note 6 = unter 30 bis 0 Punkte.

Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Note angegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.