Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 20
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuß zu benennenden Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurteilen. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können nur Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder auch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht zu den Prüfungsausschüssen gehören, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin oder des Gutachters oder der Mitgutachterin oder des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuß bewertet die Arbeit endgültig.

(2) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abgabe der Zensurenliste an die zuständige Stelle von der Klassen- oder Fachkundelehrerin oder vom Klassen- oder Fachkundelehrer bekanntgegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.