Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet sind.

(2) Ist in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung mit ,,mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings die schriftliche Prüfung in diesem Fach durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer zu ergänzen, um abweichend von Absatz 1 die Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung noch erreichen zu können.

(3) Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsleistung an die zuständige Stelle zu richten. Die Ergänzungsprüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muß mindestens ,,befriedigend" sein.

(4) Wurde mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit mit ,,mangelhaft" oder wurde eine schriftliche Prüfungsarbeit mit ,,ungenügend" bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.