Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

23 / 30

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die einzelnen Prüfungsfächer nach § 12 wie folgt zu gewichten:

a) Auskunftsdienst und Leihverkehr

zweifach,

b) Titelaufnahme

zweifach,

c) Bibliotheksorganisation

zweifach,

d) Allgemeine Verwaltung

einfach,

e) Kataloge

zweifach,

f) Wirtschafts- und Sozialkunde

einfach.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens das Gesamtergebnis ,,ausreichend" erreicht hat.

(4) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200).

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.

Fn 4

§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997.