Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Festsetzung der Bausparsumme und der
Bewertungsziffer bei Widerspruch.

(1) Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 1 Satz 3 BKVO Gebrauch, so ist die neue Bausparsumme gleich dem für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem 20. Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistender Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.

(2) Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM angerechnet, während der Zeitablauf unverändert bleibt.

(3) Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum 20. Juni 1950 zurücknehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S. 702.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1950.