Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Umstellung der Tilgungsbeiträge.

Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehnsforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S. 702.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1950.