Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Erleichterte Herabsetzung der
Bausparsumme.

Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S. 702.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1950.