Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 2)
Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt mit Ablauf des Tages der Vollendung

1. des 55. Lebensjahres durchschnittlich 40 Stunden,

2. des 60. Lebensjahres durchschnittlich 39 Stunden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung,

1. ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50 durchschnittlich 39 Stunden und 50 Minuten,

2. ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80 durchschnittlich 39 Stunden.

Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 199 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 2 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden. Sie muss jedoch innerhalb des in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Bezugszeitraums erbracht werden.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die regelmäßige Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt, vermindert sie sich um die Stundenzahl, die regelmäßig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre.

(5) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach polizeiärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. § 115 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 und am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 576); geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.