Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26
Arbeitszeit bei besonderen Ereignissen und kollektiven Gefahren

(1) Bei plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignissen, die polizeiliche Maßnahmen erfordern, kann von §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 sowie § 14 Absatz 1 abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert.

(2) Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte oder Gruppen von diesen zur Aufgabenbewältigung zeitlich begrenzte besondere Arbeitszeitmodelle anzuordnen sind. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen. Im Anschluss an die Abweichungen nach Absatz 1 sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

(3) Soweit im Ausnahmefall bestimmte spezifische Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Ein angemessener Schutz der Gesundheit ist in diesen Ausnahmefällen sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 und am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 576); geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.