Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:

1. die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

2. die Unterstützungsabteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

3. die Ehrenabteilung,

4. die Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,

5. die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

6. die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören.

Teil 2

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).