Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Mitgliedsakte

(1) Für jeden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist von der Gemeinde eine Mitgliedsakte zu führen und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Sie kann in elektronischer Form geführt werden. Sie ist nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Mitgliedsakte enthält alle für die Dienstausübung relevanten Unterlagen. Insbesondere sind ärztliche Gutachten, Führungszeugnisse sowie Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten als Nachweise gemäß der § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absätze 1, 3 und 4 in die Mitgliedsakte aufzunehmen, soweit diese vorliegen.

(3) Die Mitgliedsakte ist vertraulich zu behandeln. § 83 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) gilt entsprechend.

(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr hat, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, ein Recht auf Einsicht in ihre oder seine vollständige Mitgliedsakte. § 86 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Teil 3

Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).