Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

8 / 26

§ 8
Aufnahme in die Einsatzabteilung

(1) In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz darf nur aufgenommen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht und

3. nicht vorbestraft im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist.

(2) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 und des Führungszeugnisses nach Satz 2 sind von der Gemeinde zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).