Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Dienstgrade und Beförderungen

(1) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach Anlage 1. Die Dienstgrade der Abteilung Feuerwehrmusik richten sich nach Anlage 2.

(2) Beförderungen werden auf Dauer ausgesprochen. Durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht.

(3) Der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion.

(4) Dienstgrad- und Funktionsabzeichen richten sich nach den durch Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).