Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 18
Qualifikation für Führungs- und Aufsichtsfunktionen

Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).