Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 7)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
des Genossenschaftsrates

(1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die

1.

Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

2.

Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise)

1 Mitglied,

3.

Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke)

1 Mitglied,

4.

Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

5.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft

5 Mitglieder.

Die verbleibenden fünf Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Genossenschaftsrates ergibt; § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für:

1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungverhältnis zu der Genossenschaft stehen;

2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.

Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird.

(5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.

(7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 144, geändert durch Art. 3 Änd. ErftGV v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 4 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 139 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 21 und § 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 31 geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 7

§ 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 8

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 9

§ 6 Absatz 5 und § 32 Absatz 1 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 10

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.