Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Sitzungen des Verbandsrates, Stellvertretung
(§ 26, § 24 Abs. 4 ErftVG)

(1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind nicht öffentlich.

(2) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied(persönliche Stellvertretung) gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter ist.

(3) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Verbandsrats teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrats dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Delegiertenversammlung mit, welche die Mitglieder gem. § 24 Abs. 2 ErftVG und ihre Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrats, die der Sitzung der Delegiertenversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats.

(4) Das Nähere über Sitzungen des Verbandsrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 978, geändert durch Änderung d. Satzung v. 1.10.1998 (GV. NRW. S. 589), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 861), 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422); Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710); Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 18 Abs. 1 neu gefasst durch SatzÄnd. vom 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422).

Fn 4

Die SatzÄnd. tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (GV. NRW. ausgegeben am 21. Dezember 2001).

Fn 5

§ 9 Absatz 1 geändert durch Satzungsänderung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710).

Fn 6

§§ 10 und 15 geändert, § 10a eingefügt durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).