Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(§ 23 Abs. 2 Ziffer 4., 32 Abs. 2 ErftVG)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils aus der Mitte im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer; sie sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die externe Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.

(3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf und legt diesen den von der Delegiertenversammlung bestellten externen Prüfstelle und den gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor. Der Jahresabschluss wird dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet.

(4) Der Prüfbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vorzulegen. Sie erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und schlagen gegebenenfalls der Versammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

(5) Der Verband hat eine interne Revision, die dem Vorstand direkt unterstellt ist. Diese erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen. Sie prüft insbesondere

- die Einhaltung von gesetzlichen und internen Regelungen

- die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems

- den Zahlungsverkehr

- Vergaben

- das Vermögen

- die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Geschäftsprozessen.

Die interne Revision ist fachlich unabhängig von Weisungen.

Näheres über Organisation, Gegenstand sowie Art und Umfang der internen Revision regelt die Revisionsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 978, geändert durch Änderung d. Satzung v. 1.10.1998 (GV. NRW. S. 589), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 861), 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422); Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710); Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 18 Abs. 1 neu gefasst durch SatzÄnd. vom 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422).

Fn 4

Die SatzÄnd. tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (GV. NRW. ausgegeben am 21. Dezember 2001).

Fn 5

§ 9 Absatz 1 geändert durch Satzungsänderung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710).

Fn 6

§§ 10 und 15 geändert, § 10a eingefügt durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).