Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Haushaltsführung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.

(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.

(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch den Verwendungszweck.

(4) Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

Fußnoten:

Fn 1

Artikel 11 des Gesetzes vom 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); geändert durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 16 neu angefügt durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

Fünfter Teil mit § 16 (neu) eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.