Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

10 / 17

§ 10
Nichtplanmäßige Ausgaben

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sind der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und festzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

Artikel 11 des Gesetzes vom 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); geändert durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 16 neu angefügt durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

Fünfter Teil mit § 16 (neu) eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.