Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Dauer und Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert 20 Monate und gliedert sich wie folgt:

1. erster Abschnitt (1. bis 2. Monat):

 zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),

2. zweiter Abschnitt (3. bis 8. Monat):

 sechs Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher sowie gegebenenfalls Hospitation bei einem Amtsgericht,

3. dritter Abschnitt (9. bis 12. Monat):

 vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II),

4. vierter Abschnitt (13. bis 17. Monat):

 fünf Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher und

5. fünfter Abschnitt (18. bis 20. Monat):

 drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III).

§ 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Zeiten einer Tätigkeit als beauftragte Gerichtsvollzieherin oder beauftragter Gerichtsvollzieher vor der Einführungszeit können ganz oder teilweise auf den zweiten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann eine Anrechnung auch auf den vierten Ausbildungsabschnitt mit bis zu einem Monat erfolgen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Auch während der Anrechnungszeiten nach Satz 1 besteht eine Verpflichtung, an dem Begleitunterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 20 teilzunehmen. Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

(3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinhalbfache des den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der ganzen Einführungszeit vier Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden. Soweit dies erforderlich ist, sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.