Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Begleitunterricht

(1) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im zweiten Ausbildungsabschnitt einen Begleitunterricht zu besuchen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignet erscheinende Gerichte, überträgt die Leitung einer geeigneten Kraft aus dem Richterdienst, der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder dem Gerichtsvollzieherdienst und bestellt die Lehrkräfte. Der Unterricht soll ein Grundverständnis für den Gerichtsvollzieherdienst fördern, die Ausbildung in der Praxis ergänzen, die hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln und systematisieren sowie auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang II) vorbereiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dabei anhand eines Stoffplans in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders bedeutsam sind.

(2) Der Begleitunterricht umfasst insgesamt 120 Stunden. Davon entfallen mindestens 96 Stunden auf die Erteilung von Unterricht und bis zu 24 Stunden auf die Anfertigung und Besprechung von bis zu sechs Klausuren. Der Unterricht ist in 16 Wochen an je einem Arbeitstag mit je sechs Stunden zu erteilen. Die Klausuren sind in bis zu sechs Wochen an je einem Arbeitstag mit je vier Stunden anzufertigen und zu besprechen. Regelmäßig soll auf die Anfertigung und die Besprechung der Klausuren je die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit entfallen. Für die Klausuren sind vorzusehen:

1. mindestens zwei Arbeiten mit juristischen Themen aus dem bürgerlichen Recht, dem Handelsrecht, dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Zustellungsrecht,

2. zwei Arbeiten aus dem Kostenwesen und

3. eine Arbeit aus dem Buchführungswesen.

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind insgesamt zwei häusliche Arbeiten aus den Rechtsgebieten anzufertigen, die für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst besonders von Bedeutung sind. Die Themen und die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten werden von den jeweiligen Lehrkräften bestimmt. Die Klausuren und die Hausarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten, mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiterin oder Leiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren. Die Haupturlaubszeit im Sommer und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.