Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 36
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 29 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 33 Absatz 2 berücksichtigen.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, übernimmt er, sofern er zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat, eine seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. War er zuvor nicht in der Justiz Nordrhein-Westfalen tätig, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über seinen Verbleib im Justizdienst.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.