Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Voraussetzungen der Einstellung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. über einen erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und

3. die für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderte oder als Schwerbehinderter das für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit nachweist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).