Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Bewerbung und Einstellung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber richten ihr Gesuch an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder in dessen Bezirk sie eingestellt zu werden wünschen.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Geburtsurkunde,

3. Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 nachgewiesen werden und

4. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über die Bewerberinnen und Bewerber zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

(4) Vor der Entscheidung über ein aussichtsreiches Einstellungsgesuch fordert die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerberin oder den Bewerber auf,

1. eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er

a) vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) Schulden hat, gegebenenfalls welche und

2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das Gesundheitsamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).