Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse über die Einrichtung und die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu vermitteln. Sie sind mit den im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister anzuwendenden Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, das Waffenrecht sowie über den Waffengebrauch vertraut zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den Dienstgeschäften des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister auf der Grundlage der hierfür erlassenen Dienstordnung praktisch auszubilden. Bis zur Dauer eines Monats sind sie in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterweisen. Während der Ausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen. Außerdem sollen Sicherungstechniken  systematisch geübt werden. Das Nähere, insbesondere Zeit, Häufigkeit und Dauer, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes können Anwärterinnen und Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem dafür geeigneten Gericht bis zu drei Monate zusammengefasst werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.

(3) Die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt unter der Anleitung und Aufsicht einer geeigneten Beamtin oder eines geeigneten Beamten des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).