Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 2)
Lehrgang

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen Lehrgang ergänzt, der die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln soll. Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle für die Tätigkeit im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister wichtigen Gebiete. Insbesondere sind folgende Themen zu behandeln:

1. Überblick über das Verfassungs- und Beamtenrecht,

2. Überblick über die Gerichtsorganisation und die Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

3. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Eingangskontrolle,

4. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst,

5. Eigen- und Fremdsicherung,

6. Waffenrecht und Waffenkunde,

7. sonstige Aufgaben nach der entsprechenden Dienstordnung,

8.Bestimmungen über das Zustellungswesen (Zivilprozessordnung, Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)) und die Behandlung der Postsendungen,

9. Aktenordnung - Allgemeiner Teil -,

10. Grundlegende Rechtskenntnisse,

11. Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwangs,

12. Bestimmungen über die Ausstattung mit Schusswaffen und Schlagstöcken,

13. Umgang mit digitalen Funkgeräten,

14. Grundkenntnisse in Erster Hilfe,

15. Erlangung der Befähigung zur Beauftragten oder zum Beauftragten des Strahlenschutzes,

16. deeskalierende Kommunikation und

17. Grundzüge der Psychologie mit besonderem Bezug auf den Umgang mit dem Publikum und den Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch in Konfliktsituationen.

Weitere Lehrgangsthemen können in Absprache zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen ergänzt werden.

(3) Den Unterricht erteilen:

1. Richterinnen und Richter,

2.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

3. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes,

4. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes oder

5. Beamtinnen und Beamte des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Lehrgang dauert mindestens acht Wochen und kann bei Bedarf in mehreren Einheiten angeboten werden. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Insgesamt sind mindestens 240 Stunden Unterricht von je 45 Minuten zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).