Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Zeugnisse

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 6), die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister (§ 7 Absatz 3) und die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) haben sich in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters zu äußern.

(2) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, ist es mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters, in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).