Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Befähigungsbericht

(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Leiterin oder der Leiter des ausbildenden Gerichts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet, ob und mit welcher Note die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erworben hat. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

(3) Hält die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwärterin oder den Anwärter noch nicht ausreichend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister vorbereitet, verlängert sie oder er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 5 Absatz 2 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll, muss vor der Übernahme an dem Lehrgang nach § 8 erfolgreich teilgenommen haben. Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung. Die Bewerberin oder der Bewerber soll nach Möglichkeit bis zur Dauer eines Monats in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in Sicherungstechniken und in der Waffenkunde unterwiesen worden sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).