Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Entlassung

(1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, kann sie oder er nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 92 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).

Fn 2

§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).