Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 31 (Fn 4)
Fischerprüfung, Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,

b) für den Eigentümer von Privatgewässern.

(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für

a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,

b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,

d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,

e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,

f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,

g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.

(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.

(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte.

(8) Das Ministerium erläßt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 516, ber. S. 864, Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010; Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. 7. 1972 (GV. NW. S. 226). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. 6. 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 4

§§ 30, 31, 34 und 57 geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 32a eingefügt durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 29 Abs. 1 geändert durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 60 Überschrift ergänzt und Satz 3 angefügt durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 53 zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 9

§ 59a eingefügt durch Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 10

Überschrift des Siebten Abschnitts angepasst durch Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis, § 30a, § 39, § 42, § 48, § 52 und § 55 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 12

§ 14, § 15 und § 40 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 13

§ 7 neu gefasst sowie § 57 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 14

§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.