Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig

1. der Präsident des Landtags,

der Ministerpräsident,

die Landesminister und

der Präsident des Landesrechnungshofs

je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen,

2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich.

(2) Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 393.

Fn 2

SGV. NW. 2004.

Fn 3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1970.