Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1
Allgemeines

(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.