Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbildung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forschung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch

1. zur Vorbereitung auf die Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt),

2. für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

3. für Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen,

4. für Gesundheitspflegerinnen,

5. für Gesundheitsaufseher,

6. für Gesundheitsinspektoren,

7. für Verwaltungspersonal im öffentlichen Gesundheitswesen,

8. für Gesundheitserzieher,

9. für besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und für dem öffentlichen Gesundheitswesen nahestehende Berufe,

10. zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.

(3) Die Akademie gibt eine Schriftenreihe besonders für ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen heraus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.