Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 4
Kuratorium

(1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Akademie und überwacht die Erfüllung ihrer Aufgaben. Es erläßt die Satzungen. Diese enthalten im besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten im Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befugnis, Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können weitere Zuständigkeiten beamtenrechtlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sich nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbesondere zuständig für

1. den Erlaß von Dienstanweisungen,

2. die Feststellung und Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplanes,

3. die Genehmigung der Jahresrechnung,

4. die Genehmigung der Lehrpläne,

5. die Aufstellung der Prüfungsordnung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

6. den Erlaß von Prüfungsordnungen für die Fälle des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 2 bis Nr. 10,

7. die Benennung der dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister von Nordrhein-Westfalen zur Bestätigung vorzuschlagenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen einschließlich des Vorsitzenden,

8. die Beschlußfassung über Grunderwerb und Baumaßnahmen,

9. die Beschlußfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000,- DM,

10. die Berufung des Leiters der Akademie.

(3) Das Kuratorium kann zur Beratung des Leiters der Akademie für die Aufstellung der Lehrpläne und für andere seiner Aufgaben Beiräte bilden und auflösen. Das Nähere regelt eine Satzung. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Akademie.

(4) Das Kuratorium besteht aus je einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, der jeweils von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator), und einem weiteren Vertreter, der von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen.

(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muß es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.