Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 12

Artikel 5
Geschäftsführender Ausschuß

(1) Der geschäftsführende Ausschuß nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlaß von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 10 genannten Aufgaben.

(2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus 3 vom Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kuratoriumsmitgliedern. Im übrigen gelten Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

(3) Der geschäftsführende Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich außerhalb einer Kuratoriumssitzung am Sitz der Akademie zusammen, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorhaben des Leiters der Akademie für dringlich hält.

(4) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.