Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

6 / 12

Artikel 6
Leiter der Akademie

(1) Die Akademie wird von einem Beamten geleitet. Das Kuratorium kann hierzu einen Beamten berufen, der zum Beamten auf Zeit zu ernennen ist. Es kann mit dieser Aufgabe auch einen Beamten im Nebenamt betrauen, der in dieser Eigenschaft zum Ehrenbeamten der Akademie zu ernennen ist.

(2) Der Leiter der Akademie wird vom Kuratorium mit zwei Dritteln seiner Stimmen berufen und für eine Amtszeit von 6 Jahren bestellt.

(3) Der Leiter der Akademie muß die Befähigung zum Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) besitzen.

(4) Der Leiter der Akademie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses und bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses vor.

Er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Er führt die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.

Der Leiter der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er hat das Kuratorium von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Akademie dem Kuratorium und dem geschäftsführenden Ausschuß Auskunft zu erteilen.

(5) Der Leiter der Akademie ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie. Im übrigen werden Stellung und Aufgaben des Leiters der Akademie durch Satzung und Dienstanweisung geregelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.