Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

(4) Die nicht beim Abschluß dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.