Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

(1) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen des Landes wirken bei der automatisierten Datenverarbeitung einschließlich der Datenübermittlung im Verbund zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Der Verbund dient der rationellen Durchführung von Aufgaben insbesondere durch die Mehrfachnutzung von Datenbeständen und Verfahren oder die gemeinsame Nutzung von Datenverarbeitungskapazität.

(2) Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und andere Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.