Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 9
Staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß

(1) Beim Innenminister wird ein staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß gebildet. Er fördert die Zusammenarbeit der Landes- und der Kommunalverwaltung auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung. Ihm gehören an:

1. ein Vertreter des Innenministers als Vorsitzender,

2. je ein Vertreter des Finanzministers, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Kultusministers und des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung,

3. sechs von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennende und ein von den Landesverbänden zu benennender Vertreter.

(2) Der Kooperationsausschuß ist in den datenverarbeitungsorganisatorischen und -technischen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Landes- und der Kommunalverwaltung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungsregelungen von allgemeiner Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.