Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Werkfeuerwehren

(1) Eine Werkfeuerwehr ist durch die Bezirksregierung anzuordnen, wenn bei einem Betrieb oder einer Einrichtung die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist. Eine Anordnung erfolgt auch, wenn im Betrieb oder in der Einrichtung im Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.

(2) Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung durch die Bezirksregierung als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).