Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23

(1) Die Stadt Bonn wird Gewährträger der Kreissparkasse Bonn. Diese überträgt die Zweigstellen, die sich im Rhein-Sieg-Kreis befinden, auf die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises. Die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises überträgt die Zweigstelle Oberkassel auf die Sparkasse der Stadt Bonn.

(2) Der Rhein-Sieg-Kreis ist verpflichtet. die bisherigen Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse Bonn mit ihrem Einverständnis auf Verlangen der Stadt Bonn als Vorstandsmitglieder der Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises zu übernehmen. Die Sparkassen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises sind verpflichtet, die bei den zu übertragenden Zweigstellen tätigen Angestellten und Arbeiter zu übernehmen.

(3) Die Stadt Bonn vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft zu einer Sparkasse.

(4) Die erforderlichen Beschlüsse sind so rechtzeitig zu lassen, daß die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 und 3 spätestens am 1. Januar 1971 vollzogen sind.

(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelung sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 236, geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351), § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11 1974 (GV. NW. S. 1474).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12/69 u. a.).

Fn 3

§ 1 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351); in Kraft getreten am 1. Januar 1973.

Fn 4

GV. NW. 1969 S. 236.

Fn 5

SGV. NW. 2035.

Fn 6

SGV. NW. 2020.

Fn 7

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12 69 u. a.).