Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24

(1) Die Mitglieder jeder Gruppe des Personalrates des aufgelösten Landkreises Bonn wählen je einen Vertreter, der zu der entsprechenden Gruppe des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises als stimmberechtigtes Mitglied hinzutritt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Amtszeit des Personalrates des Rhein-Sieg-Kreises endet abweichend von § 24 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305), am 31. Dezember 1969.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Berkum, Bornheim, Ludendorf, Meckenheim, Menden, Niederkassel, Neunkirchen und der Stadt- und Amtsverwaltung Rheinbach bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Gemeinden Bornheim, Meckenheim, Sankt Augustin, Niederkassel, Neunkirchen-Seelscheid, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg im Amt.

(3) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalräte die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten

a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden,

b) der aufgelösten Ämter, des aufgelösten Landkreises Bonn und des aufgelösten Zweckverbandes Hardtberg, wenn Aufgaben dieser Körperschaften ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen,

vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde, einem aufgelösten Amt oder Landkreis ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an.

(4) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechend Anwendung.

(5) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter und des aufgelösten Landkreises Bonn in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 236, geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351), § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11 1974 (GV. NW. S. 1474).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12/69 u. a.).

Fn 3

§ 1 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 351); in Kraft getreten am 1. Januar 1973.

Fn 4

GV. NW. 1969 S. 236.

Fn 5

SGV. NW. 2035.

Fn 6

SGV. NW. 2020.

Fn 7

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Vollzug des Gesetzes für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1969 ausgesetzt (Beschl. v. 28. 6. und 30. 7. 1969 - VGH 12 69 u. a.).