Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 12

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen in Herzebrock und Rietberg bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der neuen Gemeinden Herzebrock und Rietberg im Amt.

(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten

a) der zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

b) der aufgelösten Ämter, wenn deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen

vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Ist in einer bisherigen Gemeinde oder einem aufgelösten Amt ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an.

(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.

(5) Die bei der Stadtverwaltung in Gütersloh bestehende Personalvertretung wird um die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Amtsverwaltung in Avenwedde bestehende Personalvertretung erweitert. Der Wahlvorstand für die Neuwahl einer Personalvertretung bei der Stadtverwaltung in Gütersloh ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten des aufgelösten Amtes Avenwedde von der aufnehmenden Stadt Gütersloh übernommen worden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 772.

Fn2

§ 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 1112.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969.